Die Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landes legt regionale Einschränkungen für Osterfeuer fest. Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu diesen Ausnahmen zählen Brauchtumsfeuer gemäß Brauchtumsfeuer-Verordnung. Das sind Osterfeuer und Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen langjähriger regionaler Bräuche mit einem eindeutigen Brauchtumshintergrund.
Osterfeuer sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls anzuzeigen. Zudem gelten die folgenden Einschränkungen für Feinstaubsanierungsgebiete: Maximal zweimal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraphen 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 erlaubt: Am Ostersamstag, den 30. März 2024.
Ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern in Graz
In einzelnen Gemeinden gibt es weitere Einschränkungen für das Entfachen von Brauchtumsfeuern. Welche das sind, können auf der Website www www.abfallwirtschaft.steiermark.at nachgelesen werden. In jenen Gemeinden, für die eine zahlenmäßige Beschränkung für Brauchtumsfeuer besteht, obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Brauchtumsfeuers der Gemeinde. Veranstaltet die Gemeinde das Brauchtumsfeuer nicht selbst, darf sie sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen. Die Gemeinden haben Brauchtumsfeuer zudem bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
Keine Entsorgung brennbarer Abfälle!
Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Für Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich trockene biogene Materialien (Holz) verbrannt werden. Es dürfen auch keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden. Das Verbrennen von Abfällen, wie zum Beispiel Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll, verleimte und lackierte Hölzer, im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten.
Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro gemäß Bundesluftreinhaltegesetz bestraft.
Foto: Heribert G. Kindermann, MA