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Wie man dank der Initiative des EKV Kreditgebühren zurückfordern kann!

11. Sept.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Sept.

 

Oft verlangen Banken bei Krediten neben den Zinsen zusätzliche Gebühren, etwa Kreditbearbeitungsgebühren oder Bearbeitungsentgelte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Zulässigkeit solcher Gebühren beschäftigt. Dabei gilt: Nicht jede Kreditbearbeitungsgebühr ist automatisch unzulässig oder rückforderbar.


Der Europäische Konsumenten(schutz)verein, ZVR-Zahl 1875729561 – kurz: EKV bietet eine kostenlose Erstprüfung von Kreditverträgen an und unterstützt Betroffene gegebenenfalls bei der Rückforderung unzulässiger Gebühren. Wir haben aus aktuellem Anlass bei EKV-Präsident Dr. Andreas Kaufmann nachgefragt, worauf Kreditnehmer achten sollten.


Worum geht es bei der aktuellen Diskussion um Kreditbearbeitungsgebühren eigentlich genau?

Dr. Kaufmann: Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bearbeitungsentgelte beziehungsweise entsprechende Vertragsklauseln rechtlich zulässig sind.

Die auf § 6 Abs 3 KSchG gestützte Transparenzkontrolle betrifft Verbraucherverträge. § 879 Abs 3 ABGB kann grundsätzlich auch bei Unternehmerkrediten relevant sein. Ob tatsächlich ein Rückforderungsanspruch besteht, muss jedoch anhand des konkreten Vertrags gesondert geprüft werden.


Warum können Kreditnehmer bestimmte Gebühren von ihrer Bank zurückfordern?

Dr. Kaufmann: Der OGH hat in mehreren Entscheidungen Rückforderungsansprüche bejaht, wenn Bearbeitungsentgeltklauseln intransparent waren oder pauschale Bearbeitungsentgelte den tatsächlichen Kostenaufwand der Bank grob überschritten.

Nicht jede Kreditbearbeitungsgebühr ist automatisch unzulässig. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Klauseltext, die Gebührenhöhe, mögliche Kostenüberschneidungen und die jeweilige Vertragskonstellation.


Hat der OGH damit grundsätzlich alle Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt?

Dr. Kaufmann: Nein. Eine pauschale Aussage, wonach sämtliche Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig oder automatisch rückforderbar wären, wäre nicht richtig.

Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags. Bei Verbraucherverträgen kann insbesondere eine mangelnde Transparenz der Klauseln eine Rolle spielen. Daneben kann auch die Frage relevant sein, ob eine Gebühr im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Bank gröblich benachteiligend ist.

Deshalb empfiehlt sich eine Prüfung des konkreten Kreditvertrags, bevor beurteilt werden kann, ob ein Rückforderungsanspruch besteht.


Was macht eine Kreditgebühr aus Ihrer Sicht beziehungsweise nach der OGH-Rechtsprechung problematisch?

Dr. Kaufmann: Problematisch kann eine Gebühr insbesondere dann sein, wenn für Kreditnehmer nicht ausreichend nachvollziehbar ist, wofür sie tatsächlich bezahlt wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich mehrere Kostenpositionen überschneiden oder die Vertragsgestaltung hinsichtlich der verrechneten Entgelte nicht ausreichend transparent ist.

Eine weitere Frage betrifft die Höhe des Bearbeitungsentgelts. Pauschale Bearbeitungsentgelte können rechtlich problematisch sein, wenn sie den tatsächlichen Kostenaufwand der Bank grob überschreiten.

Es kommt daher stets auf den gesamten Vertragsinhalt und die konkrete Ausgestaltung der Gebühren an.


Um welche Beträge geht es für einen durchschnittlichen Kreditnehmer?

Dr. Kaufmann: Kreditbearbeitungsgebühren können insbesondere bei höheren Kreditsummen erhebliche Beträge ausmachen. Bei einer Bearbeitungsgebühr von beispielsweise drei Prozent und einer Kreditsumme von 400.000 Euro ergibt sich eine Belastung von 12.000 Euro.

In der Praxis finden sich je nach Vertrag unterschiedliche Gebührenhöhen. Entscheidend ist aber nicht allein die Höhe der Gebühr. Ob tatsächlich ein Rückforderungsanspruch besteht, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Auch ältere und bereits vollständig zurückgezahlte Kredite können relevant sein. Rückforderungsansprüche können je nach Fall bis zu 30 Jahre zurückreichen. Der konkrete Zeitraum ist jedoch stets anhand des Vertrags, des Zahlungszeitpunkts und der jeweils anzuwendenden Verjährungsregeln zu prüfen.


Können Sie uns anhand eines Beispiels erklären, wie viel Geld bei einem größeren Kredit zurückgefordert werden könnte?

Dr. Kaufmann: In einem von uns betreuten Fall ging es beispielsweise um einen Kredit über 400.000 Euro, bei dem eine Kreditbearbeitungsgebühr von drei Prozent verrechnet worden war. Das entsprach 12.000 Euro.

Da in diesem konkreten Fall keine außergerichtliche Lösung erzielt werden konnte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Neben dem zurückgeforderten Betrag kamen dabei auch Zinsen hinzu.

Die Höhe möglicher Rückforderungen unterscheidet sich jedoch von Fall zu Fall erheblich und hängt insbesondere vom jeweiligen Kreditvertrag und den darin enthaltenen Gebühren ab.


Welche Arten von Krediten sind davon besonders häufig betroffen?

Dr. Kaufmann: Bei Kreditverträgen können neben den Zinsen unterschiedliche Kosten und Entgelte anfallen. Dazu können beispielsweise Kontoabschlussspesen, Kontoführungsprovisionen, Schätzkosten oder verschiedene einmalige Bearbeitungsentgelte gehören.

Gerade bei einmaligen, prozentuell von der Kreditsumme berechneten Bearbeitungsgebühren kann sich eine nähere Prüfung lohnen. Ob eine konkrete Gebühr rechtlich zu beanstanden und rückforderbar ist, hängt jedoch vom jeweiligen Vertrag, der konkreten Klausel und den Umständen des Einzelfalls ab.


Gilt das auch für Kredite, die bereits vollständig zurückbezahlt wurden?

Dr. Kaufmann: Auch bereits vollständig zurückgezahlte Kredite können relevant sein. Allein die Tatsache, dass ein Kredit bereits getilgt wurde, bedeutet nicht automatisch, dass eine Prüfung nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.

Ob noch ein Rückforderungsanspruch besteht, muss anhand des jeweiligen Vertrags, des Zahlungszeitpunkts und der anzuwendenden Verjährungsregeln geprüft werden.


Wie weit zurück können solche Ansprüche grundsätzlich reichen? Was hat es mit den oft genannten 30 Jahren auf sich?

Dr. Kaufmann: Rückforderungsansprüche können je nach Fall bis zu 30 Jahre zurückreichen. Eine allgemeine Aussage, wonach für sämtliche Rückforderungsansprüche automatisch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, wäre allerdings zu pauschal.

Der konkrete Zeitraum ist stets anhand des Vertrags, des Zahlungszeitpunkts und der jeweils anzuwendenden Verjährungsregeln zu prüfen.


Woran erkenne ich als Laie, ob ich bei meinem Kredit überhaupt eine solche Gebühr bezahlt habe?

Dr. Kaufmann: Ein erster Blick in den Kreditvertrag kann bereits weiterhelfen. Dort können entsprechende Positionen beispielsweise als „Bearbeitungsgebühr“, „Bearbeitungsentgelt“, „Einmalkosten“, „Geldbeschaffungskosten“, „Eigenmittelbeschaffungskosten“ oder „Bereitstellungsprovision“ bezeichnet sein.

Auch die Kontoauszüge aus der Zeit des Kreditabschlusses können hilfreich sein, um festzustellen, welche Beträge tatsächlich verrechnet oder abgebucht wurden.

Allein die Bezeichnung einer Gebühr sagt allerdings noch nicht aus, ob sie tatsächlich unzulässig beziehungsweise rückforderbar ist. Dafür muss die konkrete Vertragsgestaltung geprüft werden.


Welche Unterlagen sollte ich zu Hause suchen und aufbewahren?

Dr. Kaufmann: Der wichtigste Ausgangspunkt ist der Kreditvertrag. Zusätzlich können Nebenurkunden sowie Kontoauszüge hilfreich sein, aus denen hervorgeht, wann und in welcher Höhe Gebühren bezahlt oder abgebucht wurden.

Für eine erste Prüfung reicht in vielen Fällen bereits der Kreditvertrag. Dieser kann dem EKV zur Prüfung übermittelt werden. Anschließend wird beurteilt, ob sich aus den Vertragsunterlagen Anhaltspunkte für einen möglichen Rückforderungsanspruch ergeben.


Der EKV bietet eine kostenlose Prüfung an – wie funktioniert das konkret?

Dr. Kaufmann: Der EKV prüft die übermittelten Unterlagen zunächst kostenlos und gibt eine fundierte Ersteinschätzung ab. Entscheiden sich Betroffene für eine Teilnahme, werden Vollmacht und Abtretungsvertrag digital abgeschlossen.

Der EKV übernimmt anschließend die Kommunikation mit der Bank, führt Vergleichsverhandlungen und veranlasst erforderlichenfalls die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.

Betroffene müssen kein Kostenrisiko tragen, insbesondere keine Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten vorfinanzieren; für die weitere Abwicklung gelten die vorab offengelegten Projektbedingungen. Nur im Erfolgsfall erhält der EKV den vereinbarten Anteil am erzielten Reinerlös.

 


Interview: Lukas Spenger


Fotocredits: Europäischer Konsumenten(schutz)verein

 

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